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   LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19   

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LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19 (https://dejure.org/2020,53493)
LG Aachen, Entscheidung vom 23.01.2020 - 9 O 177/19 (https://dejure.org/2020,53493)
LG Aachen, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 9 O 177/19 (https://dejure.org/2020,53493)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 108/17

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Auch allein der Umstand, dass der Vertrag über einen langen Zeitraum tatsächlich durchgeführt worden ist, führt nicht zur Annahme der Treuwidrigkeit (vergleiche etwa die Nachweise zu anerkannten Fallgruppen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2017, 20 U 12/17 sowie im Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17).

    Dass dies ausschließlich dadurch gewährleistet sein könnte, dass nicht nur die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs erst beginnt, wenn das Widerspruchsrecht ausgeübt wird, sondern auch dem unzureichend belehrten Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht (...) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17, Bl. 4 des Umdrucks unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2016 und für den Fall, dass das Recht allein (!) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt sein soll), erscheint dem Gericht zur Durchsetzung des europarechtlichen Effektivitätsgebots nicht zwingend.

    Aus den dargestellten Gründen handelt es sich letztlich bei der hier vertretenen Auffassung auch nicht um eine unzulässige Rechtsfortbildung (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, a.a.O.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen, weil das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bietet (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 Rn. 43; BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 318/09, BGH, Urteil vom 16.2.2005, IV ZR 18/04).

    Überlässt das Gesetz, wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt, dem freien Willen des Belehrungsadressaten, ob und aus welchen Gründen er sich von seiner Vertragserklärung lösen möchte, kann aus dem Schutzzweck der das Gestaltungsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Gestaltungsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz. 47; BGH, Urteil vom 19.2.1986, VIII ZR 256, 90; BGH, Urteil vom 16.3.2016, VIII ZR 146/15).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts (hier und nachfolgend entsprechend für das Rücktrittsrecht) in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15; BGH RuS 2016, 230).

    Hierzu muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, a.a.O. Rz. 16; BGH VersR 2017, 275, Rz. 24).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-327/15

    TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, ausdrücklich aber auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Bulicke, EUGH Aktenzeichen C24609 C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 90 ff.).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 98 ff.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Deswegen steht auch das in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 2646) den hier vorgenommenen Überlegungen nicht entgegen.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Auch die zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (C-209/12, NJW 2014, 452 f., Endress) rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Deshalb greift nach dieser Rechtsprechung häufig der Einwand von beklagten Darlehensgebern, der Ausübung des Widerrufsrechts der Darlehensnehmer stehe § 242 BGB entgegen, durch (BGH, Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504, Rz. 41; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 und vom 7.3.2018 - XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3221, letzterer auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats).
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Überlässt das Gesetz, wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt, dem freien Willen des Belehrungsadressaten, ob und aus welchen Gründen er sich von seiner Vertragserklärung lösen möchte, kann aus dem Schutzzweck der das Gestaltungsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Gestaltungsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz. 47; BGH, Urteil vom 19.2.1986, VIII ZR 256, 90; BGH, Urteil vom 16.3.2016, VIII ZR 146/15).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Hierzu muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, a.a.O. Rz. 16; BGH VersR 2017, 275, Rz. 24).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts (hier und nachfolgend entsprechend für das Rücktrittsrecht) in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15; BGH RuS 2016, 230).
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

  • BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
  • OLG Dresden, 03.01.2018 - 4 U 1235/17

    Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 399/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell:

  • OLG München, 10.07.2018 - 25 U 685/18

    Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerspruchsrechts

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 35/20

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 177/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Berufung mit Schriftsatz vom 10.08.2020 teilweise zurückgenommen hat, das am 23.01.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 177/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 28.162,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40, 00 EUR zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der B GbR in Höhe von 1.852,00 EUR freizustellen.

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